Rechtsgrundlage
Im Rahmen des Forschungsprojekts werden Medien digitalisiert und in Passwort geschützte oder öffentlich zugängliche Verzeichnisse der Website hochgeladen. Die für uns relevante Rechtsgrundlage ist das Schweizer Recht, da das Projekt in der Schweiz bearbeitet wird und die Dateien dieser Website auf einem Schweizer Server liegen. Im Folgenden wird erklärt, auf welche rechtlichen Grundlagen sich unsere Praxis stützt.
Das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) vom 9. Oktober 1992 legt fest, dass veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden dürfen und dass als solcher unter anderem »jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde« (Art. 19 Abs. 1 lit. a URG) zu verstehen ist. Wir nehmen für uns in Anspruch, Personen zu sein, die unter sich eng verbunden sind und daher Werke im privaten Kreis gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG verwenden dürfen. Die von uns durchgeführte Digitalisierung und der ebenfalls von uns durchgeführte Upload urheberrechtlich geschützter Dokumente in ein internes, ausschliesslich nach Eingabe eines Benutzernamens und eines Passworts zugängliches Verzeichnis stellt auf der für uns relevanten Rechtsgrundlage somit eine zulässige Werksverwendung dar.
Weiter sieht das Urheberrechtsgesetz vor, dass der Schutz eines Werks 70 Jahre nach dem Todeszeitpunkt des Urhebers erlischt (Art. 29 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 29 Abs. 3 URG). Gemäss dieser Bestimmung geniessen in der Schweiz alle Werke, deren Urheber vor 1939 verstorben sind, unabhängig von den jeweiligen Trägern keinen urheberrechtlichen Schutz mehr und dürfen frei verwendet werden. Grundsätzlich nicht geschützt sind ausserdem Gesetze, Verordnungen, andere amtliche Erlasse, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen sowie Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche (Art. 5 Abs. 1 URG).
Wir werden auf unserer Website digitalisierte Dokumente zugänglich machen, denen nach sorgfältiger Prüfung gemäss Art 29 Abs. 2 lit. b kein existierender Schutz mehr attestiert werden kann. Wir versuchen bei allen für eine Veröffentlichung in Frage kommenden Dokumenten die genauen Lebensdaten der Autoren zu ermitteln. Ist das Todesdatum nicht mit vernünftigem Aufwand eruierbar, wird ein Dokument dann als urheberrechtlich nicht mehr geschützt angesehen, wenn aufgrund des Publikationsjahrs angenommen werden muss, dass der Urheber seit mehr als 70 Jahren tot ist. Das dürfte auf alle vor 1880 entstandenen Texte zutreffen.
Alte Dokumente, die nie publiziert wurden, werden auch von uns generell nicht öffentlich zugänglich gemacht. Archivalien können vetrauliche Angaben zu inzwischen verstorbenen Personen enthalten, deren Verbreitung allenfalls zum Schaden heute noch lebender Nachfahren sein könnte.
Caspar Meili / 01.09.2009